RechVersV · Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
RechVersV Art. 65Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Abschnitt 10 Schlußvorschriften
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Abschnitt 10 Schlußvorschriften
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