RechVersV · Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
RechVersV ст. 65Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Abschnitt 10 Schlußvorschriften
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
RechVersV · Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
Abschnitt 10 Schlußvorschriften
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.