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RebPflV 1986 · Rebenpflanzgutverordnung

RebPflV 1986 Art. 9Mitteilung des Ergebnisses der Rebenbestandsprüfung

Abschnitt 2 Anerkennung von Pflanzgut

In forceOfficial text

Das Ergebnis der Rebenbestandsprüfung wird dem Antragsteller und dem Vermehrer schriftlich mitgeteilt; im Falle mehrfacher Bestandsbesichtigung oder mehrfacher Nachbesichtigung jedoch erst nach der letzten Besichtigung oder Nachbesichtigung.