RebPflV 1986 · Rebenpflanzgutverordnung
RebPflV 1986 ст. 9Mitteilung des Ergebnisses der Rebenbestandsprüfung
Abschnitt 2 Anerkennung von Pflanzgut
Das Ergebnis der Rebenbestandsprüfung wird dem Antragsteller und dem Vermehrer schriftlich mitgeteilt; im Falle mehrfacher Bestandsbesichtigung oder mehrfacher Nachbesichtigung jedoch erst nach der letzten Besichtigung oder Nachbesichtigung.