Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

RebPflV 1986 · Rebenpflanzgutverordnung

RebPflV 1986 Art. 16Verpackung

Abschnitt 3 Verpackung, Kennzeichnung und Verschließung

In forceOfficial text

Wer Edelreiser, veredelungsfähige Unterlagsreben, Blindholz, Wurzelreben und Pfropfreben zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt oder zu gewerblichen Zwecken oder sonst zu Erwerbszwecken einführt, hat dafür zu sorgen, dass sie in Packungen oder Bündeln entsprechend den Anforderungen der Anlage 3 verpackt sind.