RebPflV 1986 · Rebenpflanzgutverordnung
RebPflV 1986 ст. 16Verpackung
Abschnitt 3 Verpackung, Kennzeichnung und Verschließung
Wer Edelreiser, veredelungsfähige Unterlagsreben, Blindholz, Wurzelreben und Pfropfreben zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt oder zu gewerblichen Zwecken oder sonst zu Erwerbszwecken einführt, hat dafür zu sorgen, dass sie in Packungen oder Bündeln entsprechend den Anforderungen der Anlage 3 verpackt sind.