RAG 1984 Art. 7Anpassungsfaktor
Zweiter Abschnitt Unfallversicherung
Der Anpassungsfaktor für die vom 1. Juli 1984 an anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt 1,0131.
Zweiter Abschnitt Unfallversicherung
Der Anpassungsfaktor für die vom 1. Juli 1984 an anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt 1,0131.