RAG 1984 Art. 6Allgemeine Bemessungsgrundlage
Erster Abschnitt Rentenversicherung
Die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1984 beträgt
in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
26.310 Deutsche Mark
und in der knappschaftlichen Rentenversicherung
26.590 Deutsche Mark.