QFUV · Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Qualitätsfachmann Fertigungsprüftechnik und zur Geprüften Qualitätsfachfrau Fertigungsprüftechnik QFUV Art. 3Dauer der Umschulung Abschnitt 2 Umschulung In forceOfficial text Die Gesamtdauer der Umschulung beträgt 24 Monate. ← Previous · Art. 2 Contents Art. 4 · Next →