QFUV · Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Qualitätsfachmann Fertigungsprüftechnik und zur Geprüften Qualitätsfachfrau Fertigungsprüftechnik QFUV Art. 3Dauer der Umschulung Abschnitt 2 Umschulung In KraftAmtlicher Text Die Gesamtdauer der Umschulung beträgt 24 Monate. ← Vorherige · Art. 2 Inhalt Art. 4 · Nächste →