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PsychThApprO · Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

PsychThApprO Art. 59Ausstellung und Aushändigung der Approbationsurkunde

Abschnitt 4 Approbation

In forceOfficial text

(1) Die nach § 22 Absatz 1 oder Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde stellt die Approbationsurkunde aus. Bei der Ausstellung ist das Muster nach Anlage 5 zu verwenden.

(2) Die nach § 22 Absatz 1 oder Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde händigt die Approbationsurkunde der antragstellenden Person gegen Empfangsbekenntnis aus oder stellt sie ihr mit Zustellungsurkunde zu.