PsychThApprO · Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
PsychThApprO ст. 59Ausstellung und Aushändigung der Approbationsurkunde
Abschnitt 4 Approbation
(1) Die nach § 22 Absatz 1 oder Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde stellt die Approbationsurkunde aus. Bei der Ausstellung ist das Muster nach Anlage 5 zu verwenden.
(2) Die nach § 22 Absatz 1 oder Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde händigt die Approbationsurkunde der antragstellenden Person gegen Empfangsbekenntnis aus oder stellt sie ihr mit Zustellungsurkunde zu.