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PsychThApprO · Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

PsychThApprO Art. 16Berufspraktische Einsätze im Masterstudiengang

Unterabschnitt 3 Berufspraktische Einsätze

In forceOfficial text

(1) Die Hochschulen müssen den studierenden Personen im Masterstudiengang mindestens folgende berufspraktische Einsätze ermöglichen: 1.

ein forschungsorientiertes Praktikum II – Psychotherapieforschung nach § 17 und

2.

die berufsqualifizierende Tätigkeit III – angewandte Praxis der Psychotherapie nach § 18.

(2) Im Rahmen der berufspraktischen Einsätze dürfen die studierenden Personen nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die zum Erreichen der jeweils zu erwerbenden Inhalte erforderlich sind.