PsychThApprO · Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
PsychThApprO ст. 16Berufspraktische Einsätze im Masterstudiengang
Unterabschnitt 3 Berufspraktische Einsätze
(1) Die Hochschulen müssen den studierenden Personen im Masterstudiengang mindestens folgende berufspraktische Einsätze ermöglichen: 1.
ein forschungsorientiertes Praktikum II – Psychotherapieforschung nach § 17 und
2.
die berufsqualifizierende Tätigkeit III – angewandte Praxis der Psychotherapie nach § 18.
(2) Im Rahmen der berufspraktischen Einsätze dürfen die studierenden Personen nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die zum Erreichen der jeweils zu erwerbenden Inhalte erforderlich sind.