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PStV · Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

PStV Art. 19Aufbau und Gestaltung der Registereinträge

Abschnitt 2 Führung der Personenstandsregister

In forceOfficial text

Die Registereinträge müssen auf dem Bildschirm so dargestellt werden können, wie es den Mustern der Anlagen 2 bis 5 entspricht; die Darstellung ist dem Beurkundungssachverhalt anzupassen und kann programmgerecht eingerichtet werden, soweit dies im Einzelfall notwendig ist.