PStV · Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
PStV ст. 19Aufbau und Gestaltung der Registereinträge
Abschnitt 2 Führung der Personenstandsregister
Die Registereinträge müssen auf dem Bildschirm so dargestellt werden können, wie es den Mustern der Anlagen 2 bis 5 entspricht; die Darstellung ist dem Beurkundungssachverhalt anzupassen und kann programmgerecht eingerichtet werden, soweit dies im Einzelfall notwendig ist.