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ProdGewStatG · Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe

ProdGewStatG Art. 8Verordnungsermächtigung

4. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

In forceOfficial text

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1.

die Erhebung von Sachverhalten auszusetzen, sofern die Ergebnisse nicht mehr benötigt werden,

2.

zum Zwecke der Arbeitsersparnis die Berichtszeiträume zu verlängern.