ProdGewStatG · Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
ProdGewStatG ст. 8Verordnungsermächtigung
4. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1.
die Erhebung von Sachverhalten auszusetzen, sofern die Ergebnisse nicht mehr benötigt werden,
2.
zum Zwecke der Arbeitsersparnis die Berichtszeiträume zu verlängern.