ProdGewStatG · Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
ProdGewStatG Art. 6Erhebungen bei Betrieben und Unternehmen der Energieversorgung
3. Abschnitt Energieversorgung, Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen
Die Erhebungen erfassen A.
monatlich
bei den Betrieben der Energieversorgung von höchstens 1 100 Unternehmen der Energieversorgung und den Betrieben der Energieversorgung aller anderen Unternehmen 1.
die tätigen Personen,
2.
die Arbeitsstunden,
3.
die Lohn- und Gehaltsummen;
der Sachverhalt nach Nummer 1 wird auch für fachliche Betriebsteile erfasst;
B.
jährlich I.
bei höchstens 3 000 Unternehmen der Energieversorgung für die Unternehmen, die fachlichen Unternehmensteile und die Betriebe 1.
die Investitionen,
2.
den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern;
der Sachverhalt nach Nummer 2 wird nicht für die Betriebe erfasst;
II.
bei den nach Ziffer I erfassten Unternehmen 1.
für die Unternehmen und die fachlichen Unternehmensteile a)
die tätigen Personen,
b) die Arbeitsstunden,
c) die Lohn- und Gehaltsummen,
d) den Umsatz,
e) die selbst erstellten Anlagen,
f) die Aufwendungen für gemietete und gepachtete Anlagegüter,
g) den Materialverbrauch und Wareneinsatz,
h) die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und Ende des Jahres;
2.
für die Unternehmen a)
den Material- und Wareneingang,
b) die Kosten nach Kostenarten, soweit nicht nach Nummer 1 erfasst,
c) die Umsatzsteuer,
d) die Subventionen,
e) die Abgabe von Wasser,
f) den Wert der Ein- und Ausfuhr von Wasser;
3.
für die fachlichen Unternehmensteile a)
die von anderen Unternehmen und den fachlichen Unternehmensteilen bezogenen Erzeugnisse und Dienstleistungen,
b) die Lieferungen und Leistungen an die fachlichen Unternehmensteile;
III.
bei den nicht nach Ziffer I erfassten Unternehmen, die Erd- oder Erdölgas gewinnen oder Erd- oder Erdölgasleitungen erstellen oder betreiben, die Investitionen.