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PrüVOFortkfmBf · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachmann für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksordnung und Geprüfte Fachfrau für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksordnung

PrüVOFortkfmBf Art. 17Übergangsvorschriften

In forceOfficial text

(1) Begonnene Prüfungsverfahren zum „Fachkaufmann für Handwerkswirtschaft“ und zur „Fachkauffrau für Handwerkswirtschaft“, zum „Technischen Fachwirt (HWK)“ und zur „Technischen Fachwirtin (HWK)“, zur „Fachkauffrau (HWK)“ und zum „Fachkaufmann (HWK)“ sowie zum „Geprüften Fachkaufmann (HWK)“ und zur „Geprüften Fachkauffrau (HWK)“ können bis zum 30. Juni 2016 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Bei Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 kann die Anwendung der bisherigen Vorschriften schriftlich vereinbart werden.

(2) Eine Wiederholungsprüfung für begonnene Prüfungsverfahren kann auf Antrag des Prüflings nach dieser Verordnung durchgeführt werden.