PrüfbV Art. 36Einhaltung der Offenlegungsvorschriften des § 18 des Kreditwesengesetzes
Abschnitt 4 Angaben zum Kreditgeschäft
Bei Kreditinstituten ist zu prüfen, ob im Berichtszeitraum § 18 des Kreditwesengesetzes beachtet wurde. Der Abschlussprüfer hat die Angemessenheit der institutsspezifischen Verfahren zu beurteilen.