PostSchliV · Verordnung zur Regelung des Verfahrens der außergerichtlichen Streitbeilegung bei der Schlichtungsstelle Post der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen PostSchliV Art. 15Wiederaufnahme des Verfahrens Zweiter Abschnitt Verfahren In forceOfficial text Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist nicht möglich. ← Previous · Art. 14 Contents Art. 16 · Next →