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PflVG · Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter

PflVG Art. 11Verordnungsermächtigung zur Gemeinschaftsstatistik

Abschnitt 2 Pflichten der Versicherungsunternehmen, Auskunftsstelle und Statistik

In forceOfficial text

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über den Inhalt, die Form und die Gliederung der nach § 9 zu führenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsstatistik sowie über die Fristen, den Inhalt, die Form und die Stückzahl der von den Versicherungsunternehmen einzureichenden Mitteilungen.