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PflVG · Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter

PflVG Art. 10Mitteilung der Daten für die Gemeinschaftsstatistik

Abschnitt 2 Pflichten der Versicherungsunternehmen, Auskunftsstelle und Statistik

In forceOfficial text

(1) Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach diesem Gesetz betreiben, übermitteln der Aufsichtsbehörde die für die Führung der Statistik nach § 9 erforderlichen Daten.

(2) Soweit Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung betreiben, sind der Aufsichtsbehörde die in § 9 Abs. 1 Satz 2 genannten Angaben auch für jeden dieser Staaten gesondert mitzuteilen.