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PflKartV 1986 · Pflanzkartoffelverordnung

PflKartV 1986 Art. 22aGenehmigung durch das Bundessortenamt

Abschnitt 2a Inverkehrbringen von Pflanzgut nicht zugelassener Sorten

In forceOfficial text

Das Bundessortenamt verbindet die Genehmigung nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes mit der Auflage, dass derjenige, der dieses Pflanzgut auf der ersten Handelsstufe abgibt oder sonst erstmalig in den Verkehr bringt, dem Bundessortenamt am Ende eines jeden Wirtschaftsjahres einen Bericht über die Verwendung der Etiketten des Bundessortenamtes nach § 32 Absatz 1a vorzulegen hat.