PflKartV 1986 · Pflanzkartoffelverordnung
PflKartV 1986 ст. 22aGenehmigung durch das Bundessortenamt
Abschnitt 2a Inverkehrbringen von Pflanzgut nicht zugelassener Sorten
Das Bundessortenamt verbindet die Genehmigung nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes mit der Auflage, dass derjenige, der dieses Pflanzgut auf der ersten Handelsstufe abgibt oder sonst erstmalig in den Verkehr bringt, dem Bundessortenamt am Ende eines jeden Wirtschaftsjahres einen Bericht über die Verwendung der Etiketten des Bundessortenamtes nach § 32 Absatz 1a vorzulegen hat.