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PflAPrV · Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe

PflAPrV Art. 59Reisen und Aufwandsentschädigung

Abschnitt 3 Fachkommission und Bundesinstitut für Berufsbildung

In forceOfficial text

Die Erstattung von Reisekosten für Mitglieder richtet sich nach den Richtlinien für die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen im Bereich des Bundes (GMBl 2002 S. 92) in der jeweils geltenden Fassung. Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Fachkommission kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Die Höhe der Aufwandsentschädigung und die Verfahrensregelungen im Zusammenhang mit ihrer Auszahlung werden in der Geschäftsordnung der Fachkommission festgelegt.