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PflAPrV · Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe

PflAPrV Art. 58Sitzungen der Fachkommission

Abschnitt 3 Fachkommission und Bundesinstitut für Berufsbildung

In forceOfficial text

(1) Die Beratungen der Fachkommission sind nicht öffentlich.

(2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit, die oder der Bevollmächtigte der Bundesregierung für Pflege sowie jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeits- und Sozialministerkonferenz, der Gesundheitsministerkonferenz und der Kultusministerkonferenz der Länder können beratend an den Sitzungen der Fachkommission teilnehmen.