PflAPrV · Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe
PflAPrV Art. 18Niederschrift
Abschnitt 2 Bestimmungen für die staatliche Prüfung
Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.