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PflAPrV · Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe

PflAPrV Art. 17Benotung

Abschnitt 2 Bestimmungen für die staatliche Prüfung

In forceOfficial text

Für die Vornoten und für die staatliche Prüfung gelten folgende Noten: Erreichter Wert

Note

Notendefinition

bis unter 1,50

sehr gut (1)

eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht

1,50 bis unter 2,50

gut (2)

eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht

2,50 bis unter 3,50

befriedigend (3)

eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht

3,50 bis unter 4,50

ausreichend (4)

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

4,50 bis unter 5,50

mangelhaft (5)

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können

ab 5,50

ungenügend (6)

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können