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PFAV · Verordnung betreffend die Aufsicht über Pensionsfonds und über die Durchführung reiner Beitragszusagen in der betrieblichen Altersversorgung

PFAV Art. 4Interner jährlicher Bericht

Kapitel 2 Berichte für die Aufsichtsbehörde

In forceOfficial text

Pensionsfonds haben der Aufsichtsbehörde einen internen jährlichen Bericht vorzulegen, der sich aus folgenden Rechnungslegungsunterlagen zusammensetzt: 1.

Bilanz und Gewinn-und-Verlust-Rechnungen gemäß den §§ 5 bis 7,

2.

formgebundene Erläuterungen gemäß den §§ 8 und 9 und

3.

sonstige Rechnungslegungsunterlagen gemäß § 10.