PBefGKostV · Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen PBefGKostV Art. 6 In forceOfficial text Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. ← Previous · Art. 5 Contents