PBefGKostV · Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen PBefGKostV ст. 6 ДействуетОфициальный текст Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. ← Предыдущая · ст. 5 Содержание