PAuswV Art. 23Speicherung von personenbezogenen Daten; Zugriffsschutz
Abschnitt 7 Elektronischer Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät
Auf einen elektronischen Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät sind § 14 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass abweichend von § 14 Absatz 1 Nummer 1 vor der Übermittlung personenbezogener Daten stets die Geheimnummer übermittelt werden muss, sowie § 14 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechend anzuwenden.