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PAO · Patentanwaltsordnung

PAO Art. 94Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen

Zweiter Abschnitt Der Bundesgerichtshof in Patentanwaltssachen

In forceOfficial text

Die zu Beisitzern berufenen Patentanwälte sind zu den einzelnen Sitzungen in der Reihenfolge einer Liste heranzuziehen, die der Vorsitzende des Senats nach Anhörung der beiden ältesten der zu Beisitzern berufenen Patentanwälte vor Beginn des Geschäftsjahres aufstellt.