ParlBG · Gesetz über die parlamentarische Beteiligung bei der Entscheidung über den Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Ausland ParlBG Art. 8Rückholrecht In forceOfficial text Der Bundestag kann die Zustimmung zu einem Einsatz bewaffneter Streitkräfte widerrufen. ← Previous · Art. 7 Contents Art. 9 · Next →