OWiG · Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG Art. 94Verrechnung von Teilbeträgen
Neunter Abschnitt Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen
Teilbeträge werden, wenn der Betroffene bei der Zahlung keine Bestimmung trifft, zunächst auf die Geldbuße, dann auf die etwa angeordneten Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, und zuletzt auf die Kosten des Verfahrens angerechnet.