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OWiG · Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

OWiG Art. 94Verrechnung von Teilbeträgen

Neunter Abschnitt Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen

In forceOfficial text

Teilbeträge werden, wenn der Betroffene bei der Zahlung keine Bestimmung trifft, zunächst auf die Geldbuße, dann auf die etwa angeordneten Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, und zuletzt auf die Kosten des Verfahrens angerechnet.