OWiG · Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG Art. 92Vollstreckungsbehörde
Neunter Abschnitt Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen
Vollstreckungsbehörde im Sinne der nachfolgenden Vorschriften dieses Abschnitts ist in den Fällen des § 90 die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, sonst die Stelle, der nach § 91 die Vollstreckung obliegt.