OWiG · Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG Art. 61Abschluß der Ermittlungen
III. Verfahren der Verwaltungsbehörde
Sobald die Verwaltungsbehörde die Ermittlungen abgeschlossen hat, vermerkt sie dies in den Akten, wenn sie die weitere Verfolgung der Ordnungswidrigkeit erwägt.