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OWiG · Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

OWiG Art. 124Benutzen von Wappen oder Dienstflaggen

Dritter Abschnitt Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen

In forceOfficial text

(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt 1.

das Wappen des Bundes oder eines Landes oder den Bundesadler oder den entsprechenden Teil eines Landeswappens oder

2.

eine Dienstflagge des Bundes oder eines Landes

benutzt.

(2) Den in Absatz 1 genannten Wappen, Wappenteilen und Flaggen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.