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OWiG · Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

OWiG Art. 118Belästigung der Allgemeinheit

Zweiter Abschnitt Verstöße gegen die öffentliche Ordnung

In forceOfficial text

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.