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OWiG · Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

OWiG Art. 116Öffentliche Aufforderung zu Ordnungswidrigkeiten

Zweiter Abschnitt Verstöße gegen die öffentliche Ordnung

In forceOfficial text

(1) Ordnungswidrig handelt, wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) zu einer mit Geldbuße bedrohten Handlung auffordert.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Das Höchstmaß der Geldbuße bestimmt sich nach dem Höchstmaß der Geldbuße für die Handlung, zu der aufgefordert wird.