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OWiG · Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

OWiG Art. 114Betreten militärischer Anlagen

Erster Abschnitt Verstöße gegen staatliche Anordnungen

In forceOfficial text

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen einem Verbot der zuständigen Dienststelle eine militärische Einrichtung oder Anlage oder eine Örtlichkeit betritt, die aus Sicherheitsgründen zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben der Bundeswehr gesperrt ist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.