OWiG · Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG Art. 10Vorsatz und Fahrlässigkeit
Zweiter Abschnitt Grundlagen der Ahndung
Als Ordnungswidrigkeit kann nur vorsätzliches Handeln geahndet werden, außer wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Geldbuße bedroht.