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OrdenG · Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen

OrdenG Art. 2Titel

Erster Abschnitt Grundsätze für die Verleihung von Titeln, Orden und Ehrenzeichen

In forceOfficial text

(1) Titel werden durch den Bundespräsidenten verliehen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Bezeichnung der Titel und die Voraussetzungen ihrer Verleihung werden durch Gesetz festgelegt.

(2) Akademische Grade sowie Amts- und Berufsbezeichnungen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.