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OrdenG · Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen

OrdenG Art. 1Grundsatz

Erster Abschnitt Grundsätze für die Verleihung von Titeln, Orden und Ehrenzeichen

In forceOfficial text

(1) Für besondere Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland können Titel, Orden und Ehrenzeichen des Bundes nach Maßgabe dieses Gesetzes verliehen werden.

(2) Die Befugnisse der Länder, Titel, Orden und Ehrenzeichen zu verleihen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.