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Offshore-ArbZV · Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore-Tätigkeiten

Offshore-ArbZV Art. 17Evaluierung

Abschnitt 4 Schlussvorschriften

In forceOfficial text

Diese Verordnung wird nach Ablauf von drei Jahren evaluiert, um zu prüfen, ob die Ausgleichsmaßnahmen für die vorgenommenen Ausnahmeregelungen nach Art und Umfang angemessen sind und ob das Niveau des allgemeinen Arbeits- und Gesundheitsschutzes, den das Arbeitszeitgesetz garantieren soll, auch tatsächlich eingehalten wird.