Offshore-ArbZV · Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore-Tätigkeiten
Offshore-ArbZV Art. 16Bewilligung durch die Aufsichtsbehörde
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag im Einzelfall weitergehende Ausnahmen zulassen, soweit sie auf Grund besonderer Umstände erforderlich werden, und die zur Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten erforderlichen Maßnahmen bestimmen.