NSVerbG Art. 23Erstattungspflicht
Dritter Abschnitt Sozialversicherungsrechtliche Ansprüche
Den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung werden die Leistungen, die auf die in § 20 Abs. 1 bezeichneten Zeiten entfallen, vom Bund erstattet.
Dritter Abschnitt Sozialversicherungsrechtliche Ansprüche
Den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung werden die Leistungen, die auf die in § 20 Abs. 1 bezeichneten Zeiten entfallen, vom Bund erstattet.