NSVerbG · Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen NSVerbG Art. 2Auflösung Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften In forceOfficial text Die Einrichtungen (§ 1) sind aufgelöst. ← Previous · Art. 1 Contents Art. 3 · Next →